Arbeitsrecht
EUGH erlaubt aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge bei sachlichem Grund
Der EUGH hat in einem neuen Urteil die derzeiige Rechtslage bestätigt, wonach befristete Arbeitsverträge auch hintereinander abgeschlossen werden können, wenn hierfür ein sachlicher Grund angeführt werden kann. Sogenannte Kettenverträge bleiben damit grundsätzlich legal. Der EUGH weist indes darauf hin, dass insbesondere bei mehrmaliger vorhergehender Befristung, das vorliegen eines sachlichen Grundes genau zu prüfen sei. Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass der Bedarf an der Arbeitskraft aller Wahrscheinlichkeit nach nur "vorübergehend" besteht. Wir raten allen betroffenen Arbeitnehmern im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen. Für Fragen steht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peters gerne zur Verfügung.
Neue Rechtsprechung zur Klagefrist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz
Allgemein gilt, dass Kündigungsschutzklagen gemäß§ 4 KSchG spätestens drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung grundsätzlich als rechtswirksam.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezog die Regelungen des § 4 KSchG bislang ausschließlich auf die Frage der Rechtsunwirksamkeit eines Kündigungsausspruchs an sich. Nicht erfasst von der gesetzlichen Ausschlussfrist war nach ständiger Rechtsprechung bislang die Frage, ob eine ausgesprochene Kündigung auch in Hinblick auf die Kündigungsfrist rechtmäßig ausgesprochen wurde.
Dies bedeutete bislang, dass ein Arbeitnehmer, der zwar wegen Vorliegen eines hinreichenden Kündigungsgrundes an sich zwar in begründeter Form jedoch nicht unter Berücksichtigung der geschuldeten Auslauffrist gekündigt wurde, dieses auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist nach Kündigungsausspruch weiterhin gerichtlich angreifen konnte. Im unmittelbaren Zusammenhang stand damit auch die Frage, ob der Arbeitgeber dann für die Zeit bis zum vertraglich geschuldeten Kündigungszeitpunkt Arbeitslohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges schuldete.
Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht nun zumindest teilweise abgewichen. Mit Urteil vom 01.09.2010 (Aktenzeichen 5 AZR 700/09) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist jedenfalls dann innerhalb der Frist nach § 4 KSchG geltend machen muss, wenn sich die mit der zur kurzen Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.
Bei den Instanzgerichten (, d. h. bei den Arbeitsgerichten sowie Landesarbeitsgerichten) scheint nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem vergangenen Jahr derzeit eine gewisse Unsicherheit zu herrschen, ob und inwieweit nun nicht fristgerecht ausgesprochene Kündigungen überhaupt noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist angegriffen werden können.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies nun, dass zukünftig vorsorglich jede nicht fristgerecht ausgesprochene Kündigung – unabhängig davon, ob und inwieweit das Kündigungsschutzgesetz ansonsten Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet – innerhalb von drei Wochen nach Kündigungsausspruch klageweise angegriffen werden sollte.
Als Ansprechpartner stehen wir gerne zur Verfügung.