Die Reine Rechtslehre und ihr Verhältnis zu Kant und dem Neukantianismus - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal

5. Die Reine Rechtslehre und ihr Verhältnis zu Kant und dem Neukantianismus

Das Verhältnis der Reinen Rechtslehre zum Neukantianismus und zu Kant ist höchst ambivalent.
Einerseits weisen deren Rechtsbegriffe zu Kelsens Konzeption derart fundamentale Unterschiede auf, dass eine nähere inhaltliche Beziehung zwischen denselben nur verneint werden kann. Andererseits kann nicht bezweifelt werden, dass Kelsen auch nach eigener Angabe, durch die Wissenschaftstheorie des Neukantianismus nachhaltig geprägt worden ist und sich gleich mehrfach darauf beruft, Kants transzendentale Methode – wenn auch „per analogiam“ – auf die Rechtswissenschaft anzuwenden.

Der Rechtsbegriff gehört nicht von ungefähr zu den umstrittensten Kapiteln der kantischen Philosophie, sodass es den Umfang der hiesigen Untersuchung bei weitem sprengen würde, dessen Dunkelheiten hinreichend weit auszuleuchten . Deswegen konzentriert sich der Vergleich im Wesentlichen auf die Frage, warum Kant ein Vorbild für die Reine Rechtslehre sein konnte.
Kelsen sieht, obwohl er den kantischen Rechtsbegriff als den „vollkommenste(n) Ausdruck der klassischen Naturrechtslehre“ bezeichnet, weitgehende Parallelen zu seiner positivistischen Konzeption. Der einzig bemerkenswerte Unterschied zwischen beiden liege in der Art der Begründung. Wie bereits Pascher hervorgehoben hat, weist Kelsen nicht ohne Berechtigung auf gewisse Gemeinsamkeiten zum kantischen Rechtsbegriff hin. Auch Kant versteht das Recht seinem Wesen nach als eine Zwangsordnung, „sodass der spezifische Verpflichtungscharakter des Rechts gerade als ein nicht-moralischer verstanden wird“ . Man übersieht zudem leicht, dass es Kant fern lag, dem positiven Recht das Naturrecht als Konkurrent gegenüber zustellen . Dieser hielt den Gehorsam gegen die Obrigkeit, ihr Ursprung möge sein, welcher er wolle, vielmehr für ein praktisches Vernunftsprinzip . Auch Kants Ausführungen zum Widerstandsrecht weisen in diese Richtung . Deswegen konnte Kelsen nicht ohne jede Berechtigung zu dem Schluss gelangen: „In Wahrheit lässt auch diese (die kantische) Naturrechtslehre die Geltung keiner anderen als der positiven Ordnung zu“ . Diese Erwägungen dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Kants Rechtsbegriff streng vernunftsrechtliche Züge trägt . So gründet Kant die Geltung einer Rechtsordnung ausschließlich auf die Anordnung der Vernunft und weist sie gleichzeitig als Bedingung der Möglichkeit von äußerer Freiheit auf. Die Verortung des Rechts in der Vernunft, die Kant letztlich nur auf das „Faktum der Freiheit“ stützen konnte, musste durch Kelsen, nach dem bisher Ausgeführten, als unwissenschaftlich verurteilt werden. Ebenso sicher ist jedoch, dass Kant, Kelsens Vorwurf, er habe im Rahmen der praktischen Philosophie „seine transzendentale Methode verlassen“ wohl als Fehlverständnis seines gesamten Systems zurückgewiesen hätte, steht doch der Freiheitsbegriff für Kant nicht irgendwo am Rande, sondern bildet „den S c h l u ß s t e i n von dem ganzen Gebäude eines Systems der reinen, selbst der spekulativen Vernunft “ .
Kelsens Ansatz, die von Kant im Rahmen seiner theoretischen Philosophie entwickelte transzendentale Methode, auch auf praktischem Gebiet anzuwenden, kann sich deswegen nicht auf Kant berufen und muss bereits als ein „neukantischer“ Ansatz bezeichnet werden .
Aber selbst wenn man die Transformation der transzendentalen Methode auf die Jurisprudenz aus systematischen Gründen für zulässig hält, wäre es falsch, die Grundnorm als eine transzendental-logische Voraussetzung im Sinne der Kritik der reinen Vernunft aufzufassen .
Denn wie bereits mehrfach angemerkt wurde, reicht hierzu der Nachweis nicht aus, dass ein transzendental-logischer Satz eine notwendige Bedingung für einen bestimmten Tatsachenkomplex darstellt, sondern erst der Nachweis, dass die Wirklichkeit, wie sie sich konkret darstellt, ohne diesen Satz nicht als etwas faktisch Gegebenes begriffen werden könnte .
Die Grundnorm ist anders als die Anschauungsformen und die Verstandeskategorien, ohne die die Welt für uns nicht erfahrbar wäre, „keine unausweichliche Größe“ . Die Konsequenz hat Horst Dreier auf den Punkt gebracht: „Die Transzendentallogik schrumpft bei Kelsen (…) auf eine Annahme zusammen.“

Der Versuch Kants transzendentale Methode über die theoretische Philosophie hinaus fruchtbar zu machen ist keine originäre Idee Kelsens, sondern eine Errungenschaft des Neukantianismus. Dessen Einflussnahme auf die Reine Rechtslehre soll nun ein wenig näher beleuchtet werden .
Überrascht und geschockt vom schnellen und nahezu restlosen Zerfall des Idealismus, der nicht weniger behauptet hatte, als die Philosophie zu ihrem Ende zu führen, enthielt sich diese zunächst weitgehend einer systematischen Anstrengung und überließ das Feld vulgärmaterialistischen Doktrinen .
Die Krise der philosophischen Fakultäten, verstärkte sich nochmals dadurch, dass kritische Fragestellungen mit gesellschaftlichem Bezug, unter dem Eindruck massiver politischer Einschüchterung in Folge der gescheiterten Revolution von 1848, überwiegend ausgespart wurden .
Wie Pascher hervorhebt, waren diese politischen Repressionen nicht unwesentlich dafür verantwortlich, dass man sich beim Neuaufbau einer systematischen Philosophie gerade an Kant erinnerte. Dessen Dualismus bot nämlich nicht nur am ehesten die Möglichkeit, dem neuen Stellenwert der sich rasant entwickelnden Naturwissenschaften gerecht zu werden, sondern kam zugleich dem stark ausgeprägtem Bedürfnis entgegen, die philosophische Wissenschaft abseits weltanschaulicher Bekenntnisse zu betreiben. Der Neukantianismus begann so auf dem Bereich der theoretischen Philosophie, den er vornehmlich als Wissenschaftstheorie auffasste .
Indirekt schon gesagt ist damit, dass die Neukantianer sich nicht als Schulphilosophen verstanden, denen in erster Linie die Auslegung der Kantischen Philosophie am Herzen lag. Vielmehr sollte dessen System, „unter freier Sichtung jedes einzelnen Bausteins, bei unbeschränkter Prüfung der Zulänglichkeit eines jeden derselben, mit dem unstreitigen Rechte, etwa fehlende Begriffe einzufügen, wie falsche zu entfernen“ , gleichsam als Steinbruch einer eigenen Philosophie dienen. Dies gilt in besonderem Maße für die neukantische Rechtsphilosophie, die sich jedoch erst im Zuge der Wendung des Neukantianismus zur praktischen Philosophie im Jahr 1878 ausbildete. Hatte man zunächst, auch um die Obrigkeit nicht zu provozieren, geschwiegen, überwog ab diesem Krisenjahr wieder das Interesse an Antworten auf praktische Fragen .
Wurde bisher der kantische Formalismus begrüsst, erschien er nun als zu unterbestimmt um den anstehenden gesellschaftlichen Problemstellungen angemessen zu begegnen, weswegen man zunehmen auf das Gedankengut des Idealismus zurückgriff .
Diese kurze oberflächliche Einleitung in den Neukantianismus zeigt bereits, dass Kelsen inhaltlich auf die neukantische Rechtsphilosophie kaum aufbauen konnte.
So war hier zwar die Einsicht vorhanden, dass apriorische Rechtsinhalte nicht begründet werden können, sodass die wissenschaftliche Betrachtung des Rechts von der Moral getrennt wurde. Daraus folgerte man jedoch nicht, dass zwischen dem „Recht, wie es ist und dem Recht, wie es sein sollte“ kein notwendiger Zusammenhang besteht .
Wie der Hinweis auf Hegel vermuten lässt, lag es vielmehr im Interesse der Neukantianer, das positive Recht und das Naturrecht in ein befriedetes Verhältnis zu setzen .
Dieses Anliegen kommt in Stammlers Konzeption vom „Naturrecht mit wechselndem Inhalte“ ebenso zum Ausdruck, wie in Cohens Bemühungen, das Naturrecht als eine dem positiven Recht immanente Tendenz auf die Sittlichkeit aufzuweisen .
Ein Vorbild für seine formale, inhaltsleere Grundnorm konnte Kelsen also in gewisser Weise bei den Neukantianern noch weniger finden als bei Kant.
So war es der methodische Ansatz, welcher Kelsen am Neukantianismus faszinierte. In einer berühmten Äußerung bekennt er:
„Den entscheidenden erkenntnis-theoretischen Gesichtspunkt, von dem allein aus die richtige Einstellung der Begriffe Staat und Recht möglich war, gewann ich durch Cohens Kant Interpretation (…) in denen dieses Werk als ein Versuch anerkannt wurde, die transzendentale Methode auf die Rechtswissenschaft anzuwenden.“
Weil sich diese Äußerung auf eine Stellungnahme Cohens zu Kelsens „Hauptprobleme“ bezieht, in denen Kelsen seinen grundsätzlichen Ansatz bereits entwickelt hatte, kann Cohens messbarer Einfluss nur in einer Bestärkung, bzw. eine weiteren Aufhellung von Kelsens eigenen Gedanken gewesen sein.

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