Die Reine Rechtslehre und die Rechtssoziologie - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal
3. Die Reine Rechtslehre und die Rechtssoziologie
Der grundsätzliche Unterschied zwischen der Rechtswissenschaft (so wie sie Kelsen versteht) und der Rechtssoziologie wurde bereits angedeutet .
Beide Wissenschaften unterscheiden sich dadurch, dass ihr Gegenstand auf Grund seiner Eigengesetzlichkeit einen methodisch unterschiedlichen Zugang verlangt, der sich in der Verschiedenheit der Vorstellungsverknüpfungen ausdrückt .
Während Kelsen unter der Natur „eine bestimmte Ordnung der Dinge oder ein System von Elementen, die miteinander als Ursache und Wirkung verknüpft sind“ versteht, definiert er das „Sollen“ als eine Beschreibung nach dem Ordnungsprinzip der Zurechnung .
Gemäß dieser Unterscheidung ordnet er die Rechtswissenschaft als Wissenschaft vom Sollen ein und stellt ihr die Rechtssoziologie als Seinswissenschaft entgegen.
Entsprechend befasst sich die Rechtssoziologie beispielsweise mit den im Streitfall kollidierenden Interessen, der gesellschaftliche Funktion von Recht, sowie dessen Auswirkung auf die Gesellschaft und deren Teilbereiche oder Systeme.
Kelsen sieht seine dualistische Haltung, obwohl er die Sein-Sollen-Differenz nur für intuitiv begründbar hält, als Ergebnis einer geistigen Entwicklungsgeschichte.
An deren Anfang erkennt er ein „religiös-metaphysisches“ Weltbild, in dem der gesamte Kosmos, samt seiner Abläufe, als ein Ausdruck des Schöpferwillens aufgefasst worden sei. Wo die Welt ausschließlich eine Bühne des göttlichen Willens ist, wird jedes Ereignis nach dem „Grundsatz der Vergeltung“ als Belohnung oder Strafe erklärt, was die Auflösung der Kausalität im Sollensbegriff bedeutet. Mit der Ablösung der Naturwissenschaften von der Religion habe sich diese Deutung gleichsam umgekehrt. „War die Natur zu Beginn der menschlichen Spekulation ein Stück der Gesellschaft, so ist die Gesellschaft nunmehr – dank der völligen Emanzipation der Kausalität von der Vergeltung im modernen Gesetzesbegriff – ein Stück der Natur.“ Die Reine Rechtslehre richtet sich also darauf, das Sollen aus dieser Verschmelzung mit dem Sein wieder zu befreien, freilich ohne diesem seine Eigenständigkeit abzusprechen.
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, wenn Kelsen ein moralisches Sollen nicht als wirkliches Sollen einordnet, weil dieses auf die Überwindung der Entgegensetzung von Sein und Sollen gerichtet sei . Aus dem Methodendualismus folgt diese Differenzierung jedoch nicht . Ob zugerechnet werden kann, liegt nicht an der Qualität des Sollens, sondern hängt allein davon ab, ob der Normadressat kraft seiner Ausstattung fähig ist, eine Norm zu befolgen. Nur deshalb kann auch die Grundnorm ihre Geltung unabhängig von Sein und Sollen begründen.
Es muss nochmals hervorgehoben werden, dass sich Kelsen nicht gegen die soziologische Betrachtung des Rechts ausspricht, sondern seine Kritik ausschließlich gegen die Vermischung beider Perspektiven richtet.
In der Wahl seiner Beobachtungsperspektive ist auch keine Geringschätzung der Untersuchung des Rechts unter Seinsgesichtspunkten zu sehen.
Kelsen ermahnt den idealtypischen Juristen vielmehr „auch Soziologe zu sein, sowie etwa auch der Künstler Technologe sein“ müsse, „um das Material, mit dem er arbeitet, zu beherrschen“ .
Inwiefern soziologische Kenntnisse des Juristen für Kelsen geradezu unabdingbar sind, wird sich nicht zuletzt im Rahmen des folgenden Kapitels zeigen.
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