Die Reine Rechtslehre und die Rechtsdogmatik - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal

4. Die Reine Rechtslehre und die Rechtsdogmatik

Das Verhältnis der Reinen Rechtslehre zur Rechtsdogmatik lässt sich vorsichtig formuliert, als kompliziert und angespannt bezeichnen.
Der Inhalt einer Norm kann als ein geistiges Phänomen, „nicht unmittelbar, sondern nur durch Zeichen in Erscheinung treten“ . Weil die zumeist sprachlichen Zeichen überwiegend nicht mit einer eindeutigen Bedeutung behaftet sind, heißt Rechtserkenntnis ganz überwiegend Auslegung bzw. Interpretation. Dies ist der Erkenntnisbereich der Dogmatik. Sie intendiert die hermeneutische Explikation des objektiven Sinns von Normen, wozu sie ein ausdifferenziertes Instrumentarium hermeneutischer Methoden bereithält.
Ob die Rechtsdogmatik zu einer Erkenntnisleistung führt, insbesondere die Frage, ob sie den Sinn einer Norm eindeutig zu bestimmen vermag, ist Gegenstand eines bisweilen leidenschaftlich geführten Streites.
Der Auffassung, die Dogmatik verfolge zurecht das Ziel einer absolut zutreffenden Interpretation, steht der Versuch gegenüber, dies als eine „Illusion“ zu entlarven .
Kelsen stellt sich hier eindeutig auf die Seite der Skeptiker. Mit folgender, viel zitierter Passage werden alle Ambitionen der klassischen Dogmatik zurückgewiesen: „Die übliche Theorie der Interpretation will glauben machen, dass das Gesetz., auf den konkreten Fall angewendet, stets nur eine richtige Entscheidung liefern könne (…). Allein von einem auf das positive Recht ausgerichteten Standpunkt aus gibt es kein Kriterium, auf Grund dessen die eine der im Rahmen des anzuwendenden Rechts gegebenen Möglichkeiten der anderen vorgezogen werden könnte ( …).“
Diese Aussage klingt in den Ohren der Dogmatik gewiss wie eine Provokation. Dementsprechend sind die Reaktionen nicht gerade zimperlich. So meinte noch zuletzt Adomeit feststellen zu können: „Man wird heute freimütig sagen dürfen, dass sich hier jemand theoretisch verrannt hatte, dass unser Kelsen den Notwendigkeiten der juristischen Praxis so fern stand, wie Don Quijote dem Tun und Treiben seiner schon vom Kommerz bestimmten Zeit.“
Die hiesige Untersuchung möchte die verhärtete Front zwischen der Reinen Rechtslehre und der herkömmlichen Dogmatik ein wenig aufbrechen. Dies bedeutet einerseits Kelsens Ausführungen in ein besseres Licht zu setzen, anderseits die ihr gegenüber vorgetragene Kritik in ihrem Kern ernst zunehmen.
Kelsens Skepsis gegenüber der dogmatischen Methodik trägt der gleichen Sorge Rechnung, wie die Ablehnung des Naturrechts. Für ihn muss auch im Rahmen der Auslegung vorrangig verhindert werden, dass der Ehrbegriff „Wissenschaft“ zum trojanischen Pferd individueller (Macht-) Interessen verkommt.
Man muss Kelsen zunächst einmal zugeben, dass die Suche nach der Bedeutung von Begriffen immer mit einer nicht zu tilgenden (Rest-) Unsicherheit verbunden ist, denn die Definition eines Begriffs erfolgt wiederum durch Begriffe, die ihrerseits definiert werden müssen, usw. Damit ist wiederum die Gefahr des infiniten Regresses unvermeidlich. Die Situation ähnelt strukturell der Problematik der Normbegründung. Will man die Bedeutung eines Begriffs exakt bestimmen, d.h. deduktiv ableiten, so benötigt man auch hier einen abschließenden Obersatz, metaphorisch ausgedrückt, eine Art sprachliche Grundnorm. Diese besteht freilich nicht in der Annahme eines „Sollens“, sondern vollzieht sich in einem Sinn- Erlebnis, d.h., als ein Evidenzgefühl, in dem sich die Überzeugung äußert, das jeweils Gleiche zu meinen wie der Kommunikationspartner.
Als ein intuitives Erlebnis entzieht sich dieses Gefühl im Hinblick auf seinen Inhalt zwar einem wissenschaftlichen Nachweis, ohne eine derartige Annahme muss jedoch unterstellt werden, dass Kommunikation, von Zufällen abgesehen, ein einziges Missverständnis darstellt, was der Lebenserfahrung widerspricht und zumindest den Binnenanspruch der Gesprächspartner komplett verfehlt.
Mit der Evidenz, eine bestimmte Begriffbedeutung mit Anderen zu teilen, ist allerdings erst eine Bedingung von Kommunikation erfüllt. Ebenso entscheidend ist eine zweite Hypothese, die unterstellt, dass sich zwischen, Begriffen (mit einer bestimmten Bedeutung) Ableitungsbeziehungen möglich sind.
Wer eine der beiden Voraussetzungen bestreitet, muss auf sprachlicher Ebene jede Wissenschaft ablehnen. Nicht nur, weil die Reine Rechtslehre selbst keine mathematische Theorie darstellt und damit selbst auf dem Postulat einer auf Sprache basierenden Wissenschaft fußt, darf unterstellt werden, dass Kelsen mit beiden Hypothesen einverstanden gewesen wäre.
Wichtig ist allein, dass beide Hypothesen Kelsens Anliegen, die Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz zu sichern, in keiner Weise gefährden.
Denn die Suche nach intuitiver Übereinstimmung nimmt als ein offenkundig heuristisches Verfahren weder Wissenschaftlichkeit in Anspruch, noch begründet sie normative Verbindlichkeit, und die gesetzmäßigen Ableitungsbeziehungen, stellen soweit sie den Regeln der Logik folgen, geradezu die Königsdisziplin der wissenschaftlichen Methodik dar.
Nun besteht in den wenigen Fällen, in denen sich der Sinn einer Norm wirklich allen intuitiv erschließt, keine Veranlassung zu wissenschaftlicher Reflexion. In allen (anderen) Fällen steht für eine logische Ableitung dagegen zunächst einmal kein eindeutig bestimmter Begriff zur Verfügung.
Mit den bisherigen Ausführungen ist Kelsens Behauptung, die wissenschaftliche Erkenntnis eines Rechtssatzes sei nicht möglich, bereits erwiesen. Die Argumentation erscheint aufbereitet denkbar einfach: (P1) Ohne intuitive Übereinstimmung ist keinerlei Begriffsbedeutung definierbar. (P1) Zur intuitiven Übereinstimmung kann keiner gezwungen werden. (K) Begriffe lassen sich nicht mit einer eindeutigen Bedeutung belegen.
Die vielgescholtene Einschätzung der Reinen Rechtslehre, Interpretation basiere auf Interessen, ist also zutreffend. „Bedeutungen (von Begriffen) ähneln in der Tat Wünschen die wir im Hinblick auf die Zusammengehörigkeit von Dingen und Wörtern hegen. Auf diese Weise wird die Welt, insofern wir über sie reden, zu einer Art Wunschwelt, von der gewiss nicht gesagt werden soll, dass sie märchenhaft ist, sondern nur soviel, dass sie wunschfrei, d.h. bedeutungsfrei nicht zugänglich ist (…).“
Damit wird jedoch nicht Willkür oder Beliebigkeit das Wort geredet. Denn etwas verstehen heißt etwas in einem Sinn- Zusammenhang zu sehen, es als Teil einer Einheit, eines Systems zu begreifen . Weil Begriffe, sofern sie einmal definiert sind , grundsätzlich Ableitungs- und damit systemfähig sind, kann jeder Teilnehmer eines wissenschaftlichen Diskurses ultimativ dazu aufgefordert werden, seine Interpretation zu benennen , um diese auf Widersprüche und Folgen hin untersuchen zu können. Wenn es auch nicht eine richtige Interpretation gibt, lassen sich wenigstens solche als „falsch“ bezeichnen, die ihrem eigenen Anspruch nicht gerecht werden können, d.h. sich in Widersprüche verwickeln oder sich selbst unnötig in Frage stellen.
Darüber hinaus lässt es sich, auch wenn in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung um die richtige Bedeutung des Gesetzes, aus den genannten Gründen letztlich keiner argumentativ gezwungen werden kann eine bestimmte Interpretation zu teilen, den Kritikern einer bestimmten Auslegung schwer machen, d.h. man kann ihnen den Weg abschneiden, die gefundenen Ergebnisse leichtfertig, ohne Blick auf die Konsequenzen zu verwerfen.
All dies bezieht sich selbstverständlich auch für die juristische Methodik. Keine Auslegungsmethode wird den Anspruch erheben können, sich rein wissenschaftlich, d.h. ohne Rückgriff auf Evidenzen, als die einzig „Richtige“ darstellen zu können. Nur im Hinblick auf die Folgen wird man doch einige Methoden den anderen vorziehen können. Wer beispielsweise die historische Auslegung für allein maßgeblich hält, muss mit der Folge eines unflexiblen Rechts leben, usw..
Die Dogmatik kann also nicht behaupten zu dem „einen“ zutreffenden Interpretationsergebnis zu gelangen, aber sie darf sich als die Explikation einer bestimmten Blickrichtung, eines besonderen Standpunktes, verstehen.
Damit wenden wir den Blick wieder zurück auf die Reine Rechtslehre:
Die Erkenntnis, dass die Bedeutung eines Begriffs und damit einer Norm letztlich doch nur aus dem eigenen heuristischen Fundus zu schöpfen ist, lässt Kelsens Augenmerk auf der Befugnis zur Rechtssetzung in einem weit besserem Licht stehen, als die meisten Kritiker zuzugestehen bereit sind.
Aber noch sind nicht alle Beanstandungen widerlegt. In den Augen seiner Kritiker ist gänzlich unverständlich, wie Kelsen nach der Ablehnung eines eindeutigen Textzugangs scheinbar die Interpretation nicht freigibt, sondern eine Menge zulässiger Gesetzesbedeutungen annimmt (Auslegungsrahmen), ohne darzustellen, wodurch sich diese scheinbar vollkommen unbekannte Menge von ihrer Umwelt absetzt. Zumindest deren Grenze zur Politik, so lautet die Kritik, hätte gemäß Kelsens eigener Vorgabe, durch ein wissenschaftliches Verfahren deutlich gemacht werden müssen. In der Tat erinnert seine Vorgehensweise, die Eindeutigkeit der Auslegung durch einen Auslegungsrahmen zu ersetzen, an den Entwurf einer dreiwertigen Logik. Auch hier hat man – eingestandener Maßen vergeblich – versucht die Unmöglichkeit einer eindeutigen Begriffsdefinition, durch die Einrichtung eines Toleranzstreifens aufzufangen. Das Implementieren eines solchen „neutralen Bereichs“ entschärft zwar auf den ersten Blick die Suche nach der zutreffenden Auslegung, bzw. Bedeutungsbestimmung, löst aber das eigentliche Problem nicht, weil auch hier letztlich wieder auf Evidenzen zurückgegriffen werden muss und damit das entscheidende Hindernis auf dem Weg zu einer klaren Abgrenzung nicht überwunden wird.
Es bleibt also dabei: Eine Differenz zwischen wissenschaftlicher und unwissenschaftliche Auslegung ist nicht zwischen verschiedenen Methoden, sondern ist nur innerhalb der Selbstvorgaben einer Methode darstellbar.
Dass keine Interpretationsmethode auszuschließen ist, lässt sich auch an der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigen. Diese hat beispielsweise im bekannten „Brokdorf-Beschluss“ gegen den gemeinhin als Grenze jeder Interpretation geltenden Wortlaut, zur Vereinbarkeit der sogenannten Spontanversammlungen mit den §§ 14,15 VersG, in verfassungskonformer Auslegung, sinngemäß ausgeführt: Vierundzwanzig Stunden können unter bestimmten Umständen weniger sein.
Kelsens Ausführungen zu dem Erkenntnisgewinn der juristischen Methodenlehre lässt vermuten, dass er die Problematik genau in dem hier beschriebenen Sinne erfasst hat. Dann jedenfalls würde der von ihm angesprochene Rahmen nicht mehr darstellen, als die Menge aller widerspruchsfreien Interpretationen, womit der Forderung nach einer sichtbaren, wissenschaftlich begründeten Grenze zur Politik, zweifelsohne genüge getan wäre.
Soweit man davon ausgeht, Kelsen habe zwischen verschiedenen Methoden unterscheiden wollen, ist die Kritik dagegen berechtigt, bleibt der Auslegungsrahmen in der Tat dunkel.
Ein weiterer Vorwurf lautet, Kelsen befürworte eine willkürliche Dezision. Auch dieser erweist sich bei genauerem Hinsehen jedoch als unbedeutend, denn die Feststellung, dass es nicht die eine zutreffende Interpretation gibt führt dazu, dass dem Richter unter Wahrheitsgesichtspunkten keine Auslegung „vorgeschrieben“, ein einzelnes Urteil nur schwer als Unrecht bezeichnet werden . Lässt sich der einzelne Wissenschaftler wenigstens noch auf Systembildung verpflichten, kann selbst dieser Anspruch, gegenüber einer Rechtssprechung, in der jeweils unabhängige Richter entscheiden, kaum aufrechterhalten werden.
Selbst der Vorwurf, derselbe Richter habe bei zweien seiner Urteile, die auf einem identischen Tatbestand basierenden, jeweils verschiedene Auslegungsmethoden bzw. Begriffsauffassungen zugrunde gelegt, geht praktisch ins Leere, denn es kann nicht einmal benannt werden, welches der beiden Urteile nun falsch ist. Zur Einheitlichkeit, d.h. Wahrung eines gewissen systematischen Mindestniveaus bleibt also nur der Instanzenweg.

Ich fasse zusammen:
Jedes Begriffsverständnis beruht letztlich auf einer wunschgeprägten Intuition. Deswegen kann sich, abgesehen vom Grade der Geschlossenheit, keine Interpretation wissenschaftlich vor einer anderen auszeichnen.
Kritikwürdig ist, entgegen des ersten Eindrucks, nicht die Ablehnung einer eindeutigen Auslegung, sondern allenfalls die Verbannung einzelner Interpretationsmethoden in den Bereich des Politischen.
Dass sich Kelsen auf dieser Grundlage nicht in die Frage eingemischt hat, welche der Interpretationsmethoden den Sinn des Rechts am leichtesten und exaktesten entschlüsselt, sondern nur deutlich macht, in welchem Maß das letztlich einen Willensakt setzende Rechtsorgan verantwortlich ist, kann so nicht als Mangel bezeichnet werden, sondern als konsequente Umsetzung seines rein wissenschaftlichen Anspruchs. Daher ist das „scheinbare Defizit der Reinen Rechtslehre“ in der Tat „in Wahrheit eines ihrer wesentlichen Elemente“.
Dennoch ist auch die Empörung der Dogmatik über dieses Ergebnis verständlich, wird ihr doch scheinbar jede Bedeutung abgesprochen. Dies ist in Wahrheit jedoch nicht der Fall. Denn das Scheitern des Projekts eine einzige wissenschaftlich fundierte Auslegung zu kristallisieren, heißt nicht, dass ein bestimmtes Gesetzesverständnis nicht anderen vorzuziehen ist, weil beispielsweise nur dieses gesellschaftlichen Rückhalt findet. Für Kelsen wird die Rechtslehre, indem sie – beispielsweise – nach diesem Kriterium angemessene von unangemessenen Interpretationen trennt, zwar soziologisch tätig, diese Differenzierung erfolgt jedoch ausschließlich der begrifflichen Klarheit wegen und ist keinesfalls mit einer Herabminderung der Dogmatik verbunden.
Die Dogmatik ist zudem von elementarer Bedeutung, weil die Rechtsprechung wegen des auf ihr lastenden Entscheidungsdrucks, zeitlich kaum in der Lage ist bestimmte Ansätze methodisch, d.h. systematisch zu durchdenken und begrifflich aufzubereiten. Diese, nur von der Rechtslehre zu leistende Denkarbeit gering zu schätzen heißt der Rechtssprechung zu unterstellen, sie sei, aufgrund der ihr eingeräumten Entscheidungsfreiheit, an einer systematisch fundierten Auslegung des Gesetzes gar nicht interessiert, sondern beschränke sich auf eine Urteilsfindung nach Gefühl oder Gutdünken; eine Behauptung die von dieser zurecht energisch zurückgewiesen werden würde.
Letztendlich kann also festgehalten werden, dass die Reinen Rechtslehre der Dogmatik zwar ihre Grenzen aufgezeigt, damit jedoch weder den Nutzen, noch die Notwendigkeit einer methodischen Interpretation leugnet.

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