Die Norm als Deutungsschema - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal

2. Die Norm als Deutungsschema

Unter einer Rechtsnorm versteht Kelsen ein „Deutungsschema“, das einem raum-zeitlichen Geschehen – erst – einen juristischen Sinn verleiht. Der Ansatz beruht auf einer „Tautologie“ und ist insofern trivial. Ein natürliches Geschehen hat als solches keinen rechtlichen Wert. Es ist ausschließlich ein „Element des Systems Natur“. Wer die Welt nicht nach ihrer rechtlichen Bedeutung befragt, wird in ihr keine rechtliche Bedeutung erkennen (können). Kurz: Ohne Rechtsnorm gibt es keine rechtliche Bedeutung oder wie Kelsen selbst prägnant formuliert: „Die Faktizität sagt juristisch eben gar nichts“ .
Würde sich Kelsens Rede vom Deutungsschema auf die Feststellung reduzieren, dass rechtliche Normativität bezogen auf die Gesamtrealität nur eine spezifische Erkenntnishinsicht darstellt, wäre dies in jeder Hinsicht unspektakulär. Weil die Behauptung, dass die Welt ausschließlich ein rechtliches Sinngebilde darstellt, vollkommen absurd ist, könnte ihr auf Grund der internen tautologischen Struktur überhaupt nur mit dem Vorbringen entgegengetreten werden, dass es kein positives Recht gibt, das als Schema überhaupt zur Verfügung steht; eine Option, welche die Perspektive der Reinen Rechtslehre von vorneherein verfehlt, weil ihre Betrachtung erst mit der Wirksamkeit einer Rechtsordnung anhebt .
Die Schwierigkeiten liegen anderenorts. Nicht die Aussage: „Die Norm fungiert als Deutungsschema“ ist brisant, sondern die sich ihr anschließende Stellungnahme zur Frage, wonach es sich bemisst, dass eine Deutung berechtigt ist, das Prädikat „rechtlich“ zu führen.
Dabei ist zweifelsohne das in diesem Zusammenhang erörterte Verhältnis zwischen Deutung und gedeutetem Gegenstand, dem „Sein“ , von besonderem Interesse.

Wie erwähnt, interessiert sich Kelsen für das Recht nur in dessen spezifischer Eigenschaft als „Sollen“. Dieses definiert er als den „Sinn eines intentional auf das Verhalten anderer gerichteten Aktes“ , wobei er dem Dualismus von „Sein“ und „Sollen“ geschuldet den „Sinn“ fein säuberlich vom Willensakt selber trennt, den er als eine „Seins-Tatsache“ einordnet .
Nun ist nicht jedes „Sollen“ Ausdruck einer Rechtsnorm. Ausgenommen sind für ihn zunächst solche Willensakte, deren Sinn ausschließlich „subjektiv“ gesetzt ist, d.h. nur vom „Wollen“ der den Akt setzenden Individuen abhängt . Hierfür sind zwei Gründe verantwortlich (genauer zwei Aspekte eines Grundes).
Der erste Aspekt ist allgemeiner Natur und liegt sozusagen auf der Hand. Nur wenn sichergestellt ist, dass nur bestimmte intentionale Akte berücksichtigt werden, kann das Recht im Sinne einer Verteilungsinstanz funktionieren. Denn wenn alle Interessen gleichermaßen mit dem Status einer Rechtsnorm formuliert werden könnten, würden sich selbige gegenseitig aufheben. Wo alles Recht ist, gibt es auch kein Unrecht mehr. Daher wäre zwischen dem Befehl eines Gangsters und dem Ansinnen des Steuerbeamten in der Tat nicht mehr zu unterscheiden.
Der zweite Aspekt ist ein spezifischer Gedanke der Reine Rechtslehre. Er folgt direkt aus dem ihr zugrundegelegten strikten Dualismus von „Sein“ und „Sollen“. Weil beide Sphären, die unüberbrückbar getrennt sind, die Welt unter sich ausmachen, kann bei Unterstellung des Grundsatzes „nihilo nihil fit“ formuliert werden: Aus einem „Sein“ folgt nur ein „Sein“. Dies wiederum bedeutet: Ein „Sollen“ kann sich nur einem „Sollen“ verdanken . Innerhalb des der Reinen Rechtslehre zugrunde liegenden dualistischen Weltbildes, kann damit ein intentionaler Akt, d.h. ein der Welt des Seins zugehöriges „Wollen“, ein Sollen nicht zur Geltung bringen. Deswegen kommt der subjektive Sinn – allein – noch zu keiner spezifisch normativen Existenz. Er ist innerhalb der Welt des „Sollens“ nicht mehr als ein „Nichts“ .
Die Aussage, dass die Geltung nur aus einem Sollen folgt, bedeutet freilich nicht, dass jedes „Sollen“ nicht auch seine Ursache in einem „Sein“ hat, insofern ohne einen intentionalen Akt kein Sinn desselben existieren würde. Deswegen kann auch „mit dem frühen Kelsen“ formuliert werden: „Keine Norm ohne einen normsetzenden Willensakt“ . Zwar „produziert“ das Sein nicht die Norm sondern nur etwas Seiendes. Nur das Seiende kann allerdings rechtlich gedeutet werden, eine rechtliche Bedeutung erlangen . Anders herum: Wo weder in der Gegenwart noch in der Vergangenheit zumindest ein „Denkakt“ oder ein „fingiertes- Wollen“ gefunden werden kann, gibt es eben nichts, das überhaupt „gesollt“ sein könnte.
In dieser Funktion, eines (von Irgendjemandem) möglicher Weise gesollten „Etwas“ erschöpft sich indes seine Bedeutung für den Untersuchungsgegenstand der Reinen Rechtslehre. Denn die „spezifische Existenz“ eines Sollens, d.h. dessen Geltung, für die sich Kelsen ausschließlich interessiert, ist von jedem „Seinsakt“ (bzw. dessen Sinn), der sich um sie bewirbt, vollkommen unabhängig. Dies gilt sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Daher kann „die Norm“ auch „gelten, wenn der Willensakt, dessen objektiver Sinn sie ist, nicht mehr existiert“ oder dessen Inhalt vom Adressaten als unannehmbar zurückgewiesen wird .
Entscheidend ist zunächst einmal nur, dass der Sinn des Seinsaktes durch ein Sollen zur normativen Existenz gebracht wird. Deswegen folgt, weil das „Sollen“ seinen „objektiven“ – rechtlichen Sinn nicht aus sich heraus schöpfen kann, die Notwendigkeit einer anderen Norm, welche den denselben als Objektiv deutet . Kurz: „der Geltungsgrund einer Norm“ kann nur eine andere Norm sein . Diese einfache Feststellung birgt eine kaum lösbare Schwierigkeit: Weil Bedingtes keine höhere Dignität aufweisen kann als seine Bedingung, muss sich jede entsprechend „höhere Norm“ ihrerseits auf ihre Geltung hin befragen lassen, sodass sich das Problem der Geltung nicht auflöst, sondern jeweils nur um eine Ebene verschiebt. Damit droht Kelsens Ziel, das Recht als ein deduktives System von Normen zu erklären, mangels eines abschließenden logischen Obersatzes, an einem infiniten Regress zu scheitern.
Die Suche nach einem solchen Ankergrund gestaltet sich bei unbenommener Betrachtung als heikel , wurden doch bisher all jene Begründungen zurückgewiesen, die üblicherweise genannt werden.
Mit Verwerfung der Ableitung eines „Sollens“ aus dem „Sein“ entfällt zunächst die Möglichkeit, den Verbindlichkeitsanspruch des Rechts aus irgendeiner Form des Faktischen zu erklären. Als Rechtsgrund kommt für Kelsen daher weder die Existenz einer durchsetzungsfähigen Macht, noch das Diktum Jellineks von der normativen Kraft des Faktischen in Betracht .
Seinem wissenschaftlichen Ehrgeiz geschuldet, stemmt sich Kelsen auch gegen die Möglichkeit, den Verbindlichkeitsanspruch des Sollens auf eine metarechtliche Autorität zu stützen.
Kelsen selbst formuliert die nunmehr scheinbar unlösbare Frage mit einem Hinweis auf Kant:
„So wie Kant fragt: wie ist eine von aller Metaphysik freie Deutung der unseren Sinnen gegebenen Tatsachen in den von der Naturwissenschaft formulierten Naturgesetzen möglich, so fragt die Reine Rechtslehre: wie ist eine nicht auf meta-rechtliche Autoritäten wie Gott oder Natur zurückgreifende Deutung des subjektiven Sinns gewisser Tatbestände als ein System in Rechtssätzen beschreibbarer objektiv gültiger Rechtsnormen möglich?“
Die Antwort ist bekannt. Sie besteht in Kelsens berühmter Annahme einer das Rechtssystem abschließenden Grundnorm.
Deren Natur gehört – nicht nur weil sie das Herz von Kelsens System darstellt – zu den umstrittensten Gebieten der Reinen Rechtslehre.
Nach der hiesigen Einschätzung beginnen die mit ihr verbundenen Verständnisschwierigkeiten – symbolisch – gleich mit dem ersten Satz von Kelsens Hauptwerk. Dort heißt es: „Die Reine Rechtslehre ist eine Theorie des positiven Rechts“ . Gemäß der intuitiven Problemauffassung steht man in der Gefahr zu meinen, die Grundnorm wolle erklären, woraus eine reale Ordnung ihre Legitimität ableitet , womit sie sich scheinbar in Konkurrenz zu Macht (Gewalt) und Vernunft (göttliche Wahrheit) als dritte Kraft in die Phalanx möglicher Geltungsbegründungen einreiht.
Dies geht nach hiesiger Ansicht an ihrem Anspruch jedoch weit vorbei . Die Reine Rechtslehre zielt nicht darauf, den Geltungsgrund einer jeden realen, d.h. empirisch wirksamen Rechtsordnung vollständig zu beschreiben, sondern interessiert sich dafür, wie eine positive Rechtsordnung als eine systematisch strukturierte Einheit von Normen im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung verstehbar ist.
Die Grundnorm ist insoweit nur eine normerkenntnistheoretische oder erkenntnis-pragmatische Hypothese . Als Geltungsgrund des positiven Rechts ist sie “nicht (selbst) eine Norm positiven Rechts” . Sie hat keinen bestimmten Inhalt, sondern nur eine Funktion . Die Grundnorm gilt nicht, sondern wird nur angenommen, sodass auch alle auf ihr basierenden Normen nur als eine hypothetisch-relative Setzung auftreten können . Damit ist die Ausgangsfrage dieses Kapitels beantwortet. Die Deutung durch eine Rechtsnorm steht zwangsläufig zu ihrem Gegenstand, dem „Sein“, in einer „bestimmten Korrespondenz“ . Weil sich die Grundnorm aber als wertrelativistische Hypothese versteht, kommen auch die Deutungen, der von ihr geltungstheoretisch abhängigen weiteren Normen über diesen Status nicht hinaus.
Indem Kelsen die Grundnorm als – letzten – Grund des Rechts etabliert, kann er die Frage nach der Geltung des Rechts und seiner Struktur deduktiv und damit schlüssig beantworten.
Da jedoch niemand dazu gezwungen werden kann, eine vorargumentative Übereinstimmung herzustellen, d.h. „Verbindlichkeit im strengen Sinne (…) jeweils nur systemimmanent begründet werden“ kann , muss Kelsen zugeben, dass es jedem freisteht, die Annahme einer Grundnorm zu teilen, was wiederum bedeutet, dass jeder einzelne Rechtssatz ohne eine absolute Verbindlichkeit bleibt.
Hier offenbart der formale, bescheidene Anspruch der Grundnorm praktische Schwächen, der diese, in ihrer inhaltsleeren Form, ungeeignet erscheinen lässt als Grund einer realen Rechtsordnung zu dienen. Zwar muss zunächst eingeräumt werden, dass Kelsens Wertrelativismus, weil absolute Werte begrifflich nicht bestimmbar sind, vom wissenschaftlichen Standpunkt gesehen, nicht zu beanstanden ist. Dem Totalverweigerer ist in der Tat argumentativ durch keine Konzeption beizukommen . Diese Erkenntnis kann dem Einzelnen jedoch kaum die Möglichkeit eröffnen, sich mit einem schlichten „Nein“ jeder normativen Verbindlichkeit zu entziehen.
Spätestens in der Situation der Inanspruchnahme des einzelnen Normadressaten muss sich das Recht positionieren, d.h., es bedarf eines Verpflichtungsgrundes, der für sich in Anspruch nimmt, mehr zu sein als eine Hypothese. Worin aber kann ein derartiger Verpflichtungsgrund bestehen? Nach hiesiger Auffassung kommen nur zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Entweder das Recht kann sich, samt seiner belastenden Ausprägungen, vor seinen Adressaten als notwendiger Bestandteil ihres Lebensentwurfs ausweisen oder es muss sich ausschließlich auf seine faktische Überlegenheit abstützen .
Die Grundnorm ist, weil sie keinen Inhalt benennt, zu unterbestimmt, um in ihrer formalen Gestalt der Geltungsgrund einer – vernünftigen – Rechtsordnung sein zu können. Aber kann die Grundnorm, wie Kelsen meinte, wenigstens der Grund einer sinnvollen Rechtsordnung sein? An dieser Stelle lässt sich nur eine differenzierte Antwort geben. Zweifelsohne ist die Grundnorm, wie erwähnt, als ein logischer Obersatz in der Lage, eine Rechtsordnung als System von Normen verstehbar zu machen. Sie ist dagegen nicht ausreichend, um eine sinnvolle reale Rechtsordnung zu ankern, sie wirksam werden zu lassen, denn wenn das Recht schon zurecht erkennt, dass es mangels eines darstellbaren absoluten Wertes, inhaltlich nicht Alle zu überzeugen vermag , und deswegen folgerichtig einsieht, für diese Personen nichts weiter darzustellen als Gewalt, muss es, soweit es wirksam sein und seine Identität als Recht nicht verlieren will, seinen Geltungsgrund – auch – in einer faktischen Überlegenheit gründen . Mit anderen Worten: Die Grundnorm kann in ihrer formalen Gestalt allein keine Geltung begründen die zur Wirksamkeit einer Rechtsordnung führt, weil hierzu ein wirkungsmächtiger Geltungsgrund erforderlich ist. Oder: Weil die Grundnorm keinen Geltungsgrund benennt, dessen Akzeptanz mehr lohnt als dessen Ablehnung , kann das auf ihr basierende Recht nicht auf Zustimmung hoffen.
Wenn Kelsen die Geltung von der Wirksamkeit abhängig macht , ist hierin also nicht eine fremde, unbedeutende Zugabe zu sehen, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Reine Rechtslehre sich überhaupt als eine Theorie vom positiven Recht verstehen darf. Auf der Grundlage der Wirksamkeit, kann die Grundnorm dagegen, ohne sich selbst auf einen Inhalt festlegen zu müssen, davon ausgehen, die von ihr abhängigen Normen zustimmungsfähig sind, und somit letztlich doch den Status einer Hypothese verlieren .
Zusammengefasst kann also festgestellt werden, dass die Grundnorm in ihrer inhaltsleeren Form allein , auch wenn sie gilt „wie eine Norm des Naturrechts“ und „in einem gewissen Sinne die T r a n s f o r m a t i o n d e r M a c h t z u R e c h t“ bedeutet, ohne ihre Geltung auf faktische Überlegenheit oder vernünftige Inhalte (Gerechtigkeit) stützen zu können, nicht der Geltungsgrund einer wirklichen Rechtsordnung darstellen kann. Sie wäre, ohne die Wirksamkeit der von ihr abhängigen Normen zu unterstellen, polemisch formuliert, nicht mehr als das gläserne Rückgrad eines mit scharfen Zähnen bewaffneten Tigers.
Die Einführung des Wirksamkeitskriteriums zeigt, dass auch Kelsen letztlich gesehen hat, dass auf einem wissenschaftlich abgesicherten Grund allein, eine Rechtsordnung nicht zu bauen ist.
Die Grundnorm selbst will den „Elfenbeinturm“ der Wissenschaft freilich nicht verlassen.
Sie ist jedoch auch nicht ambitioniert, den Platz von Gewalt oder Vernunft (Gerechtigkeit) einzunehmen, nur deswegen kann sie jeden wirksamen Inhalt dulden.
So gesehen verteidigt sie nur ihren eigenen Standpunkt, die „Grenze der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis“.

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