Verwaltungsgerichtsordnung - Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht Wuppertal

Verwaltungsgerichtsordnung

In dieser sind die verschieden Klagearten oder Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt, welche dem Bürger ein Vorgehen gegen das Handeln (auch Unterlassen) der Verwaltung ermöglichen.

Beispielhaft sei die Anfechtungsklage erläutert:
Wird ein Verwaltungsakt der Behörde gegen einen Bürger erlassen, durch den dieser zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen werden soll und hält der Adressat dieses Verwaltungsaktes diesen für rechtswidrig, so kann er gegen diesen eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dieses überprüft dann den Verwaltungsakt auf dessen Rechtmäßigkeit und hebt ihn gegebenenfalls auf.
In einzelnen wenigen Sachgebieten des besonderen Verwaltungsrechts ist vor Erhebung der Klage zunächst noch ein Widerspruchsverfahren § 68 VwGO durchzuführen (Bsp.: Schulrecht).
In den Fällen des § 80 Ab.s. 2 Nr.1-3 VwGO hat eine solche/r Klage/Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist ( die dort enthaltende Anordnung ist, möglicherweise sogar unter Androhung bzw. unter Einsatz von Zwangsmitteln, sofort zu befolgen bzw. durchsetzbar). Im Fall des § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO hätte ein/e Klage/Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung gehabt, die Behörde hat jedoch neben dem Verwaltungsakt die sofortige Vollziehbarkeit von diesem angeordnet.
In allen vier Fällen kann es geboten sein, vor oder neben der Erhebung der Anfechtungsklage bzw. des Widerspruchs einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zu stellen. Innerhalb des einstweiligen Rechtschutzverfahrens erfolgt durch das Verwaltungsgericht lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage. Ist nach dieser der Verwaltungsakt rechtwidrig, wird durch das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (Anordnung im Verwaltungsakt muss erst befolgt werden, wenn deren Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht im Wege der Anfechtungsklage bestätigt worden ist) der Klage bzw. des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet.

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