Geschwindigkeitsübertretung - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal
Geschwindigkeitsübertretung
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird überprüft, ob das von Bußgeldbehörde vorgelegten Beweismaterial geeignet ist den Tatvorwurf zu tragen. Nicht immer, aber auch nicht gerade "höchst selten" ist dies nicht der Fall, etwa weil Messfehler gefunden werden, oder das in der Akte befindliche Fotomaterial eine "zu schlechte" Qualität aufweist um den Tatnachweis zu führen.
Lässt sich die Messung nicht beanstanden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Besonderheiten des Einzelfalls dazu führen, dass der Verstoß auf einem unterdurchschnittlichen Verschulden beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Überschreitung der Geschwindigkeit auf einer situativen Unaufmerksamkeit des Fahrers beruht (sog. Augenblicksversagen) oder die Verkehrssituation den Verstoß "nahelegt" (z.B. Fahren im Verkehrsfluß). Lassen sich solche Besonderheiten darlegen, erfolgt zwar keine Einstellung, die Sanktion hat allerdings (deutlich) unter den im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätzen zu liegen.
Selbst wenn feststeht, dass die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion aufgrund des konkret nachweisbaren Tatvorwurfs “ansich” gerechtfertigt ist, lassen oftmals die individuellen Verhältnisse des Täters die jeweilige “Regelsanktion” oftmals als Unverhältnismäßig erscheinen. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind freilich nicht legal definiert und werden -auch regional bedingt- unterschiedlich beurteilt. Reicht etwa im Rheinland regelmäßig, dass der Betroffene beruflich oder persönlich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird der Betroffene in anderen Regionen darauf verwiesen -notfalls unter Aufnahme eines Kredits- einen Fahrer einzustellen.
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Rechtsanwalt Dr. David Donner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und im Strafrecht promoviert. Er verteidigt seit Jahren Mandanten gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung und kennt die verbleibenden Spielräume. Sprechen Sie uns an unter info@dp-anwalt.de oder
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