Betäubungsmittelstrafrecht - Rechtsanwalt Wuppertal, Anwalt Wuppertal, Arbeitsrecht Wuppertal, Strafrecht Wuppertal
Betäubungsmittelstrafrecht
Gegenstand des Betäubungsmittelstrafrechtes ist die Befassung mit der Drogenkriminalität im weiteren Sinne. Grundlegend geregelt ist es im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Ergänzend gelten insbesondere die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB). Das Betäubungsmittelgesetz mit seinen Anlagen stellt nur Verhaltensweisen hinsichtlich ausdrücklich aufgeführter Betäubungsmittel unter Strafe. Der Umgang mit sonstigen Drogen (psychowirksame Substanzen) ist nicht nach dem BtMG strafbar. Zwar wird der Konsum von Betäubungsmitteln nicht bestraft, wohl aber sämtliche Verhaltensweisen, die damit untrennbar im Zusammenhang stehen, also jede Art der Besitzverschaffung und der Besitz selbst. Auch wenn Betäubungsmittel allein zum Eigenkonsum erworben werden, ist dies grundsätzlich strafbar. Allerdings gibt es hier weitergehende Möglichkeiten einer Einstellung des Strafverfahrens. Deutlich erhöhte Strafandrohungen bestehen etwa bei dem Handel mit Betäubungsmitteln, dem bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handeln, der Einfuhr von Betäubungsmitteln und der Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen bei Betäubungsmitteldelikten. Eine zentrale straferschwerende Bedeutung hat ebenfalls die sogenannte nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels, welche nicht nach dem gewogenen Gewicht der Droge bestimmt wird, sondern nach dem im Betäubungsmittel enthaltenen (verbotenen) Wirkstoffanteil. Dieser wird als Wirkstoffgehalt bezeichnet und in Prozentanteilen ausgedrückt. Je nach Qualität der Droge ist bei gleicher Gewichtsmenge also eine unterschiedliche Wirkstoffmenge möglich, die im allgemeinen in Gramm ermittelt wird. Die in Betäubungsmitteln enthaltene wirksame Substanz ist unterschiedlich. Bei Cannabiskraut (Marihuana) beispielsweise ist das der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) und bei Heroin Heroinhydrochlorid. Das Betäubungsmittelstrafrecht kennt eine besonders geregelte Form der sogenannten Kronzeugenregelung, die als Aufklärungshilfe bezeichnet wird. Demnach kann von der Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht oder von Strafe abgesehen werden, wenn jemand dazu beiträgt, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären oder Straftaten nach dem BtMG, von deren Planung er wusste, zu verhindern. Wurde eine Straftat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, kann die hierfür verhängte Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt und die Therapiedauer auf die Freiheitsstrafe angerechnet oder diese nachfolgend zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine akute Betäubungsmittelbeeinflussung oder eine lange dauernde Abhängigkeitsproblematik hat häufig auch Auswirkungen auf die Vernehmungs-, Verhandlungs- und Schuldfähigkeit. Dies ist im Rahmen der Verteidigungsstrategie stets zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt Dr. David Donner ist im Strafrecht promoviert, Rechtsanwalt Dr. André Neumann im Strafprozessrecht. Er hat zudem im Rahmen eines Rechtslexikons das Betäubungsmittelstrafrecht kommentiert und ist Fachanwalt für Strafrecht. Beide Anwälte verteidigen seit Jahren als auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte bundesweit.
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