Polizei-/Ordnungsrecht - Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht Wuppertal
Polizei-/Ordnungsrecht
In NRW gibt es sowohl das Ordnungs- (Ordnungsbehörde; OBG), als auch das Polizeirecht (Polizeibehörde; PolG NRW). Beide Rechtsgebiete beschäftigen sich mit der Gefahrenabwehr.
Unter Gefahr fasst man hierbei die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Sowohl im Polizei- als auch im Ordnungsrecht gibt es als Ermächtigungsgrundlagen neben einer Generalklausel, auch spezielle Ermächtigungsnormen für die Gefahrenabwehr der jeweils zuständigen Behörden (Bsp: §41 PolG NRW für die Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei).
Damit die jeweilige Gefahrenabwehrbehörde gegen eine Person vorgehen kann, muss diese Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer) sein. Eine Inanspruchnahme von Nichtstörern zur Gefahrenabwehr ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Unsere Tätigkeit für unsere Mandanten kann daher umfassen:
- Vorgehen gehen Gefahrenabwehrmaßnahmen der jeweiligen Behörde (Bsp.: Abschleppmaßnahme, Platzverweis)
- Überprüfung der Kostenauferlegung für Gefahrenabwehrmaßnahmen
- Schadensersatzansprüche gegen die Gefahrenabwehrbehörden für verursachte Schäden bei unrechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahmen (Staatshaftungsrecht)
Als Ansprechpartnerin steht Ihnen Rechtsanwältin Anna Orlowa unter info@dp-anwalt.de oder Tel. 0202-4297650 gerne zur Verfügung.
Anna Orlowa
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