Bußgeldverfahren - Bußgeldverfahren Wuppertal

Bußgeldverfahren

Keine Punkte, kein Fahrverbot.
Bei Bußgeldverfahren steht zurecht nur selten die Höhe des Bußgeldes im Mittelpunkt des Interesses. Es geht vielmehr um die ungleich schwerer wiegenden fahrerlaubnisrelevanten "Nebenfolgen"; die Verhinderung von Fahrverbot und/oder weiteren Punkten im Flensburger Register.

Die Möglichkeiten der Verteidigung gegen missliebige Bußgeldbescheide vorzugehen sind vielfältig und -aufs Ganze gesehen- erfreulich erfolgsversprechend. Entsprechend haben die jeweiligen Ausgangsbescheide nach unserer Erfahrung bei guter Verteidigung in der Mehrzahl der Fälle keinen Bestand.

Kein Tatnachweis, keine Sanktion!
Nicht selten genügt das von der Behörde angeführte Beweismaterial bereits nicht zum Nachweis der vorgeworfenen Tat. Nicht geeichte Messvorrichtungen, fehlerhafter Aufbau oder Bedienung der jeweiligen Messvorrichtung und qualitativ unzureichende "Beweisfotos" sind zwar nicht "die Regel", indes auch nicht "höchst selten".

Kein Fahrverbot bei leichter Fahrlässigkeit.
Zudem werden -nach unserer Erfahrung- von der Bußgeldbehörde die individuellen, konkreten Tatumstände nahezu durchgängig gänzlich außer Acht gelassen. Entgegen dieser Praxis fordert die maßgebliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dagegen ausdrücklich eine individuelle Betrachtung des Einzelfall. Der Bußgeldkatalog liefert hiernach nicht weniger aber auch nicht mehr als durchschnittsbezogene Anhaltspunkte einer angemessenen "Strafzumessung". Nicht immer aber doch oftmals geben die konkreten Tatumstände jedoch einen begründeten Anlass von der im Bußgeldkatalog aufgeführten "Regelsanktionen" deutlich nach unten abzuweichen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Fahrverbots. Hier gilt etwa: Lässt sich darstellen, dass der Verkehrsverstoß auf "leichter Fahrlässigkeit" beruht, kommt die Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Kein Fahrverbot bei Unverhältnismäßigkeit.
Selbst wenn feststeht, dass die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion aufgrund des konkret nachweisbaren Tatvorwurfs "ansich" gerechtfertigt ist, lassen oftmals die individuellen Verhältnisse des Täters die jeweilige "Regelsanktion" oftmals als Unverhältnismäßig erscheinen. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind freilich nicht legal definiert und werden -auch regional bedingt- unterschiedlich beurteilt. Reicht etwa im Rheinland regelmäßig, dass der Betroffene beruflich oder persönlich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird der Betroffene in anderen Regionen darauf verwiesen -notfalls unter Aufnahme eines Kredits- einen Fahrer einzustellen.

Rechtsanwalt Dr. David Donner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und im Strafrecht promoviert. Er verteidigt seit Jahren bundesweit Mandanten in Bußgeldverfahren sowie im Verkehrsstrafrecht insbesondere im Bereich:

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