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Urheberrecht (UrhG)

Das Urheberrecht ist ein von der Rechtsordnung verliehenes Herrschaftsrecht über das geistige Werk, ein sog. Immaterialgüterrecht. Es sichert dem Urheber ein Ausschließlichkeitsrecht. D.h. dem Urheber bleibt die Entscheidung darüber überlassen ob und in wie fern er andere an der Nutzung seines Rechts teilhaben lässt. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.

1. Urheberpersönlichkeitsrecht:

Im engeren Sinne:
- Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG
- Werkschutzrecht gem. § 14 UrhG

Im weiteren Sinne:
- § 42 UrhG (Rückkaufrecht des Urhebers)
- § 63 UrhG (Verpflichtung zur Quellenangabe)
- §§ 113 ff. UrhG (Einschränkung der Zwangsvollstreckung gegen den Urheber)

2. Verwertungsrechte

Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk werden durch die Verwertungsrechte geschützt. Diese sind nicht abschließend in § 15 UrgG aufgezählt. Der Grundgedanke ist, dass der Urheber an jeder Verwertung seines Werkes Teil haben soll.

3. Aufbau

- § 15 UrhG regelt das Recht zur ausschließlichen Verwertung des Werkes, gem. § 15 Abs. 1 UrhG in körperlicher Form und gem. § 15 Abs. 2 UrhG in unkörperlicher Form.
- § 16 UrhG regelt das Vervielfältigungsrecht
- § 17 Abs. 1 UrhG regelt das Verbreitungsrecht
- § 18 UrhG regelt das Ausstellungsrecht
- § 19 Abs. 1 UrhG regelt das Vortragsrecht bei Sprachwerken
- § 19 Abs. 2 UrhG regelt Aufführungsrecht bei Musik- und Bühnenwerken
- § 19 Abs. 4 UrhG regelt Vorführungsrecht bei Filmwerken u.a.
- § 19 a UrhG regelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- § 20 UrhG regelt das Senderecht und umfasst das Ton- und Fernsehrundfunk u.a.
- § 21 UrhG regelt das Recht der Widergabe durch Bild und Tonträger
- § 22 UrhG regelt das Recht der Wiedergabe von Funksendungen

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