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Markenrecht (MarkenG)
Das Markengesetzt regelt nach § 1 MarkenG den Schutz von:

- Marken gem. §§ 3, 4 MarkenG
- Geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 MarkenG
- Geographischen Herkunftsangaben gem. § 126 MarkenG

Neben den im MarkenG ausdrücklich aufgezählten Schutzgütern zählen zum Kennzeichenrechet im weiteren Sinne auch die Vorschriften die ebenfalls den Schutz von Kennzeichen zum Gegenstand haben. Hierunter fallen z.B.:

- Namensschutz gem. § 12 BGB
- Schutz der Firma gem. §§ 17 ff HGB

Das MarkenG umfasst wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausschließlich Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Beide Gesetzte schützen in dreifacher Hinsicht:

- Die Interessen des Gewerbetreibenden (Schutz der wirtschaftlichen Leistung)
- Die Interessen der Verbraucher (Schutz vor Irreführung)
- Die Interessen der Allgemeinheit (Schutz der Markenordnung und Wettbewerbsfreiheit)

Das MarkenG ist somit ein Teil des Wettbewerbsrechts im weiteren Sinne. Da wo die Regelungen des MarkenG spezifisch wettbewerbsschützenden Charakter haben, verdrängt MarkenG das UWG.

Zur einzelfallbezogenen Prüfung der anwendbaren Vorschriften, wenden Sie sich bitte rechtszeitig an unsere Spezialisten unter info@dp-anwalt.de oder
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