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	<title>donner und partner Rechtsanwälte</title>
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	<description>Deutsche Website der Rechtsanwälte Donner und Partner</description>
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		<title>Donner und Partner Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Düsseldorf für die Stadt Ennepetal obsiegendes Urteil gegen die WestLB wegen sog. Zins- und Währungsswaps</title>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 16:16:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Donner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir haben für unsere Mandantin, die Stadt Ennepetal, in erster Instanz ein obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Düsseldorf erstritten. Ausweislich der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben für unsere Mandantin, die Stadt Ennepetal, in erster Instanz ein obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Düsseldorf erstritten. Ausweislich der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, bleiben der Stadt Ennepetal Zahlungen an die WestLB (bei derzeitiger Marklage) in Höhe von ca. zehn Millionen Euro erspart. Die Urteilsgründe stehen noch aus. Dennoch lässt sich bereits jetzt abschätzen, dass dem Urteil, im Hinblick auf viele ähnlich gelagerte Fälle,  eine grundsätzliche Bedeutung zukommen wird.  Kurz: Die Chancen geschädigter Gemeinden, sich von Lasten aus sog. Derivatgeschäften mit gerichtlicher Hilfe zu lösen sind gestiegen. Wir freuen uns mit der Stadt Ennepetal und stehen durch Zins- und Währungsswaps geschädigten Kommunen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. </p>
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		<title>Schlecker &#8211; Rechtsanwalt Peters berät nach Kündigung durch Insolvenzverwalter</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 09:08:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Niels Peters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Beiträge und Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[transfergesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Scheitern der Bem&#252;hungen um die Bildung von Transfergesellschaften drohen den Mitarbeitern von Schlecker nunmehr K&#252;ndigungen durch den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter steht dabei ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
	Nach dem Scheitern der Bem&uuml;hungen um die Bildung von Transfergesellschaften drohen den Mitarbeitern von Schlecker nunmehr K&uuml;ndigungen durch den Insolvenzverwalter.
</p>
<p>
	Dem Insolvenzverwalter steht dabei ein Sonderk&uuml;ndigungsrecht nach &sect; 113 InsO zu, wodurch die K&uuml;ndigungsfrist auch bei grunds&auml;tzlich l&auml;ngeren K&uuml;ndigungsfristen (bspw. wegen langer Betriebszugeh&ouml;rigkeit) auf 3 Monate verk&uuml;rzt wird. Im &Uuml;brigen aber unterliegt die rechtliche Zul&auml;ssigkeit des K&uuml;ndigungsausspruchs den allgemeinen Grunds&auml;tzen und damit gegebenenfalls auch den Grunds&auml;tzen des K&uuml;ndigungsschutzgesetzes.
</p>
<p>
	Allen Betroffenen ist daher nahezulegen &uuml;ber die Erhebung einer K&uuml;ndigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht nachzudenken. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt f&uuml;r Arbeitsrecht. In jedem Fall gilt es zu beachten, dass eine etwaige K&uuml;ndigungsschutzklage bis sp&auml;testens 3 Wochen nach K&uuml;ndigungssausspruch beim Arbeitsgericht anh&auml;ngig gemacht werden muss.
</p>
<p>
	Wir vertreten Mitarbeiterinnen der Firma Schlecker nicht nur in Wuppertal und K&ouml;ln, sondern bundesweit. Bei Fragen steht Ihnen
</p>
<p>
	Rechtsanwalt Peters, gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verf&uuml;gung.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auslandsinvestitionen lohnen sich</title>
		<link>http://www.dp-anwalt.de/2012/03/22/auslandsinvestitionen-lohnen-sich/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 09:07:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Suat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein - Beiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer aktuellen Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &#038; Young sind Unternehmen, die im Ausland über eigene Vertriebsstrukturen verfügen erfolgreicher, als nur national agierende Firmen. Demnach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer aktuellen Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &#038; Young sind Unternehmen, die im Ausland über eigene Vertriebsstrukturen verfügen erfolgreicher, als nur national agierende Firmen. Demnach beurteilten  63 Prozent der international tätigen Firmen ihre Geschäftslage als „gut“. Hingegen waren es nur rund 50 Prozent bei den nur national agierenden Firmen. </p>
<p>Gerade Investitionen in den BRIC-Staaten und der Türkei verhelfen deutschen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit, von dem seit Jahren eher stagnierenden europäischen Märkten. Auch die Wirtschaftswachstum der neuen europäischen Mitgliedsstaaten steigt längst nicht im gleichen Maße, wie etwa das Wirtschaftswachstum der Türkei. Dieses lag in den letzten Jahren bei ca. 10 %. </p>
<p>Allen voran im Bereich der Automobilwirtschaft und des Energie-und Abfallwirtschaft verspricht die Türkei gerade für deutsche Unternehmen noch enormes Potential. Durch die neue Einführung des türkischen Handelsgesetzbuches erleichtern sich die Voraussetzungen für die schnelle Gründung von Gesellschaften in der Türkei, gerade für deutsche Unternehmen. </p>
<p>Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung</title>
		<link>http://www.dp-anwalt.de/2012/02/17/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-von-vereinbarungen-uber-den-aktienrechtlichen-differenzhaftungsanspruch-bei-einer-sachkapitalerhohung/</link>
		<comments>http://www.dp-anwalt.de/2012/02/17/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-von-vereinbarungen-uber-den-aktienrechtlichen-differenzhaftungsanspruch-bei-einer-sachkapitalerhohung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 10:01:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Anna Orlowa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein - Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 192/2011 vom 06.12.2011 Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle Nr. 192/2011 vom 06.12.2011</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen kann und ob in dem Vergleich vereinbarte anderweitige Zahlungspflichten des Aktionärs später mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet werden können. </p>
<p>Diese Rechtsfragen stellten sich im Zusammenhang mit einer im Jahre 1999 von der Babcock Borsig AG (Babcock) durchgeführten Sachkapitalerhöhung. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung brachte die Preussag AG (Preussag) gemäß einem mit der Babcock geschlossenen Transaktionsvertrag vom Februar 1999 sämtliche Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften sowie Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) als Sacheinlage für ca. 3,5 Mio Babcock-Aktien (33,29% des Grundkapitals) ein (erste Tranche). Die Babcock verpflichtete sich, zu einem späteren Zeitpunkt von der Preussag weitere Aktien der HDW für 325 Mio. DM zu kaufen (zweite Tranche).  </p>
<p>In einer Vereinbarung vom 28. Juni 2000 verpflichtete sich die Preussag sodann, der Babcock einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM gewähren, mit dem diese den Kaufpreis für die zweite Tranche der HDW-Aktien bezahlen sollte. Die Babcock erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock und die Preussag, dass die Zahlungsverpflichtung der Babcock für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfüllt anzusehen sei.  </p>
<p>Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der Preussag, auf eine Differenzhaftung in Höhe von über 170 Mio € mit der Begründung in Anspruch, der Wert der von der Preussag erbrachten Leistungen sei geringer gewesen als die vereinbarte Einlage. Seine Klage hatte vor dem Land- und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. </p>
<p>Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz war dabei davon auszugehen, dass nach der bisher noch nicht überprüften Behauptung des Klägers jedenfalls die bei der ersten Tranche auf die Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsanteile und Aktien nicht den versprochenen Sachwert erreichten. Über einen sich daraus ergebenden Differenzhaftungsanspruch können sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Aktiengesellschaft und der Aktionär auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vergleichen. Obwohl der Aktionär nach dem Aktiengesetz von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden kann, ist ein solcher Vergleich zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht. </p>
<p>Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Vereinbarung zwischen der Babcock und der Preussag vom Juni 2000 zwar diese Voraussetzungen eines zulässigen Vergleichs. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aber für eine in einem Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch vereinbarte Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär (hier: Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio DM) fort. Die Verrechnung des Anspruchs der Babcock auf den Ertragszuschuss mit der Kaufpreisforderung der Preussag hinsichtlich der mit der 2. Tranche zu übertragenden HDW-Aktien in der Vereinbarung vom September 2000 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daher nur wirksam, wenn die Kaufpreisforderung vollwertig, fällig und liquide war. Davon ist das Berufungsgericht nach seinen bisherigen Feststellungen zu Unrecht ausgegangen, so dass die Sache an dieses zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wurde. </p>
<p>Urteil vom 15. November 2011- II ZR 149/10 </p>
<p>LG Frankfurt  am Main – Urteil vom 7. Dezember 2007 – 3/14 O 141/05 </p>
<p>OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 U 205/07 </p>
<p>Karlsruhe, den 6. Dezember 2011 </p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur &#8220;Neuwagen&#8221;-Eigenschaft eines Vorführwagens</title>
		<link>http://www.dp-anwalt.de/2012/02/17/bundesgerichtshof-zur-neuwagen-eigenschaft-eines-vorfuhrwagens/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 09:53:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Anna Orlowa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein - Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein - Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 207/2011 vom 23.12.2011 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle Nr. 207/2011 vom 23.12.2011</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.  </p>
<p>Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für &#8220;neue Personenkraftwagen&#8221; vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. </p>
<p>Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p>Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe.  </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle &#8220;Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden&#8221;. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers &#8211; etwa als Vorführwagen &#8211; ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs &#8211; nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung &#8211; erworben hat. </p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2011  I ZR 190/10 </p>
<p>LG Mainz &#8211; Urteil vom 30. März 2010 &#8211; 10 HKO 80/09 </p>
<p>OLG Koblenz &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2010 &#8211; 9 U 518/10 </p>
<p>Karlsruhe, den 23. Dezember 2011 </p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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